TÜV Regeln für den Motorrad-Umbau
TÜV – Regeln und Bestimmungen für Motorradumbauten. Was ist vor dem Umbau zu beachten, wie sind die TÜV Regeln für Motorräder und wie sollte man am besten vorgehen
Spiegel:
-Spiegel sind nicht eintragungspflichtig
-mindestens 60 cm² bis Erstzulassung 2003
-mindestens 68 cm² ab Erstzulassung 2003
-bis 1990 reicht ein Spiegel auf der linken Seite, ab dann müssen es zwei sein.
Sitzbank:
-Sitzbänke sind nicht eintragungspflichtig
-die Anzahl der Sitzplätze ist eintragungspflichtig
-eine Doppelsitzbank muss eine Mindestlänge von 600mm aufweisen
-bis zu einer Länge von 650mm muss eine Haltemöglichkeit vorhanden sein
-eine Einzelsitzbank muss eine Mindestlänge von 300mm aufweisen
Lenker:
-Lenker sind eintragungspflichtig oder müssen über eine ABE verfügen
-Lenker müssen geprüfte Teile sein
-Lenker aus dem Offroad Bereich ohne Gutachten / ABE sind nicht zulässig
-die Griffhöhe über Sitzfläche darf max. 500 mm betragen
-der Lenker darf die Finger nicht einklemmen (zum Beispiel zum Tank)
-Bohrungen zum Fixieren der Armaturen erlaubt
-Bohrungen zwischen den Klemmungen zum Verlegen der Kabel erlaubt
Kennzeichenhalter:
-Kennzeichenhalter mittig am Fahrzeug sind nicht eintragungspflichtig
-Kennzeichenhalter seitlich sind eintragungspflichtig
Ein Kennzeichen muss bei belastetem Fahrzeug min. 300 mm mit der Unterkante von der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200 mm. Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen. Speziell bei einem seitlichen Kennzeichenhalter ist zu beachten, dass dieses von hinten in einem Winkel von 30° lesbar ist.
Radabdeckung:
-Radabdeckungen (Schutzbleche) sind nicht eintragungspflichtig
-für Motorräder gilt laut STVZO eine Vorschrift zur Radabdeckung hinten von 150mm über
der Achsmitte und eine komplette Abdeckung der Lauffläche
-für Motorräder mit EG-Zulassung ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben
-eine gekürzte Radabdeckung ist bei Nicht-EG-ABE theoretisch auch möglich, letztendlich ist
es eine Auslegungssache des Prüfers. In der Regel werden Schutzbleche hinten, die bis Mitte über Rad gehen, akzeptiert.
Achtung: Das Kennzeichen gilt nicht als Abdeckung. Die Anbauvorschriften für Rückstrahler und Schlussleuchten sind zu beachten.
Licht und Signalanlage:
Scheinwerfer, Rücklichter und Blinker sind nicht eintragungspflichtig. Alle Scheinwerfer und Rücklicht müssen ein Prüfzeichen tragen: "Prüfschlange" oder E-Zeichen. Ale Blinker müssen ein Prüfzeichen haben die diese auch als Blinker kennzeichnet. Das ist R50 und die Nummer 11 für vorne, bzw. 12 für nach hinten strahlende Bauteile. Gelbe Scheinwerfer (ausgenommen Nebelscheinwerfer) sind in Deutschland nicht erlaubt.
Standlicht:
-nicht eintragungspflichtig
-nach EG vorgeschrieben, nach StVZO nicht
-nach EG auch 2 zulässig
-nach EG Anbringung symmetrisch zur Fzg-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
-nach EG in der Höhe 350mm - 1.200 mm, nach StVZO bis 1.500 mm
Abblendlicht / Fernlicht:
-nicht eintragungspflichtig
-Vorgeschrieben mindestens 1 Scheinwerfer
-bei einem Scheinwerfer muss die Anbringung der Fzg-Längsmitte entsprechen
-Doppelscheinwerfer sind grundsätzlich zulässig
-bei 2 Scheinwerfern beträgt der maximale Abstand zueinander 200mm
-die Anbringung muss symmetrisch zur Fzg-Längsmitte sein
-Höhe der Scheinwerfer 500 – 1.200 mm
-bei Fernlicht blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben (EG), nach StVZO auch Anzeige
durch Schalterstellung zulässig
Nebelscheinwerfer:
-nicht eintragungspflichtig
-Anzahl nach STVZO 1 max. 250 mm von der Fzg-Längsmitte, auch auf Sturzbügel erlaubt
-nach EG auch 2 zulässig symmetrisch zur Fzg-Längsmitte
-in der Höhe max. wie Abblendlicht
-Nebelscheinwerfer dürfen nur gemeinsam mit dem Abblendlicht funktionieren
-Nebelscheinwerfer müssen ein ECE Prüfzeichen besitzen
-Gelbe Nebelscheinwerfer sind erlaubt
Fahrtrichtungsanzeiger:
-nicht eintragungspflichtig
-vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 01.01.1962 4 Stück
-Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
-Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
-in der Breite nach EG vorn 240 mm, hinten 180 mm, nach StVZO vorn 340 mm, hinten
240 mm
-in der Höhe: 350 – 1.200 mm
-Blinkleuchten an den Lenkerenden („Ochsenaugen“) zueinander 560 mm
-Ochsenaugen nach EZ ab 01.01.1987 nur in Verbindung mit zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig
-Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig
Bremsleuchte:
-nicht eintragungspflichtig
-vorgeschrieben nach EG, auch 2 zulässig
-vorgeschrieben nach StVZO erst ab EZ 01.01.1988 Anzahl 1
-Anbaulage: mittig
-in der Höhe: Unterkante min. 250 mm (nach StVZO min. 350 mm), Oberkante max. 1.500 mm
Schlussleuchte:
-nicht eintragungspflichtig
-vorgeschrieben; Anzahl 1 oder 2
-Anbaulage: mittig
-in der Höhe min. 250 mm, max. 1.500 mm
-maximaler Abstand zum Fahrzeugende 300mm
Kennzeichenleuchte:
-nicht eintragungspflichtig
-hinten vorgeschrieben
Rückstrahler:
-nicht eintragungspflichtig
-vorgeschrieben, nicht dreieckig
-in der Höhe min. 250 mm, max. 900 mm
-wenn im Rücklicht integriert kein zusätzlicher Rückstrahler nötig
Luftfilter (Einzelluftfilter):
-sind eintragungspflichtig
-in der Regel ist eine Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich
-Gutachten gibt es dafür keine, die Eintragung muss per Einzelabnahme erfolgen
-ab Ez 1989 ist ein Abgasgutachten erforderlich. Das ist theoretisch möglich, aufgrund der
extrem hohen Kosten praktisch aber nicht.
Die Eintragung der Einzelfilter (K&N oder DNA) kann per Einzelabnahme erfolgen. Die Anforderungen hierfür sind von der jeweiligen Prüfstelle abhängig und können sowohl vom Aufwand wie auch von den Kosten sehr unterschiedlich sein. In der Regel ist eine Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich. Dafür ist ein fahrbereites Fahrzeug in einem ansonsten zulassungsfähigen Zustand erforderlich.
Auspuffanlagen:
-sind eintragungspflichtig oder müssen über eine ABE verfügen
-Anlagen mit EG-ABE besitzen eine E-Nummern-Stempelung (großes "E" mit Nummer in Viereck), Papiere müssen nicht mitgeführt werden.
-bei Anlagen mit ABE ist diese stets mitzuführen
Eigenbauten sind eintragungspflichtig, es sind in der Regel Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich. Ab Ez 1989 ist ein Abgasgutachten gefordert. Das ist theoretisch möglich, aufgrund der hohen Kosten praktisch aber nicht.
Die Eintragung von Auspuffsystemen ohne ABE oder Gutachten kann per Einzelabnahme erfolgen. Die Anforderungen hierfür sind von der jeweiligen Prüfstelle abhängig und können sowohl vom Aufwand wie auch von den Kosten sehr unterschiedlich sein. In der Regel ist eine Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich. Dafür ist ein fahrbereites Fahrzeug in einem ansonsten zulassungsfähigem Zustand erforderlich.
Fahrgeräuschgrenzwerte:
EZ bis 13.09.53 90 Phon
20.05.56 87 Phon
31.12.56 84 Phon
12.09.66 82 Phon
30.09.83 84 dB(A)N
30.09.90 82 dB(A)N
30.09.95 82 dB(A)N
ab 01.10.95 80 dB(A)N
Das Standgeräusch ist nur ein Vergleichswert, und unterliegt keinen Beschränkungen.
Rahmen/Hilfsrahmen:
-Änderungen sind immer eintragungspflichtig
-Heckrahmen sollten über ein Teilegutachten verfügen
-Eigenkonstruktionen ohne offizielles Gutachten nach §19.2 oder §19.3 sind in der Regel
nicht zulassungsfähig
-das kürzen oder Abändern eines Rahmens/Heckrahmens kann unter Umständen durch
eine Einzelabnahme eingetragen werden (abhängig von dem Prüfingenieur)
Bremsanlage:
-Änderungen sind Eintragungspflichtig
-Bremsleitungen sind eintragungspflichtig oder müssen eine ABE haben
-Bremsscheiben sind eintragungspflichtig oder müssen eine ABE haben
-Bremsbeläge müssen eine nationale (KBA-Nr.) oder eine internationale (EG- oder ECE—
-Kennzeichnung) Zulassung besitzen
-bei dem Anbau von originalen Bremskomponenten eines anderen Fahrzeuges ist der
Prüfingenieur gefordert. Hier besteht die Teileprüfung des ursprünglichen Fahrzeuges. In dem Fall kann eine Eintragung per Einzelabnahme erfolgen, die Anforderungen hierfür sind von der jeweiligen Prüfstelle abhängig und können sowohl vom Aufwand wie auch von den Kosten sehr unterschiedlich sein.
Reifen:
-Änderungen sind eintragungspflichtig
-ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers vorhanden, ist die Eintragung
durch den TÜV in der Regel unkompliziert
Für Reifenumrüstungen, für die es kein Gutachten gibt, ist die Eintragung per Einzelabnahme erforderlich. Hier sind folgende Regeln zu beachten:
-Die Reifengröße muss zu der Felgengröße passen. In der Regel gebe die Reifenhersteller in
Ihren technischen Tabellen an, welchen Felgenmaße für den betreffenden Reifen gefordert
werden.
-Der Geschwindigkeitsindex der Reifen muss mindestens 10 km/h höher sein als die in den
Papieren angegebene Höchstgeschwindigkeit.
-Eine Ausnahme gilt für M&S Reifen. Diese Winterreifen sind maximal bis 160 km/h
zugelassen und dürfen auch auf Fahrzeuge montiert werden, deren eingetragene
Höchstgeschwindigkeit darüber liegt. Eine Kennzeichnung, „Max. 160km/h“ muss im Tacho
angebracht werden (Aufkleber).
-Die Freigängigkeit der Reifen muss gewährleistet sein. Hier gehen wir von
einem Mindestabstand von Fahrzeugbauteilen seitlich zum Reifen von 5mm aus. Längsseits
muss man beachten, dass der Reifen bei höheren Geschwindigkeiten wächst. Hier achten wir auf einen Mindestabstand von 10mm.
Diese Punkte stellt aber keine Garantie da, dass eure TÜV-Stelle vor Ort eure Reifen einträgt. Also besser vor der Montage mit den Leuten absprechen.
Seiten-/Hauptständer:
-sind nicht eintragungspflichtig
-ein Seitenständer und/oder ein Hauptständer muss vorhanden sein
-ein Losfahren mit ausgeklapptem Ständer darf nicht möglich sein
Fußrasten:
-sind eintragungspflichtig oder müssen über eine ABE verfügen
-die Anzahl muss der Sitzplatzzahl entsprechen (2 pro Sitz)
Trägersysteme, Koffer, Gepäckträger:
-sind nicht eintragungspflichtig.
-die Anbringung darf auf zulassungs- oder sicherheitsrelevante Teile keinen Einfluss haben
Verkleidungsteile:
-sind eintragungspflichtig
-wenn kein Teilegutachten vorhanden, ist es vorteilhaft wenigstens ein Materialgutachten zu
besitzen
-bei Originalteilen besteht eine Teileprüfung des ursprünglichen Fahrzeuges
In beiden Fällen kann eine Eintragung per Einzelabnahme erfolgen, die Anforderungen hierfür sind von der jeweiligen Prüfstelle abhängig und können sowohl vom Aufwand wie auch von den Kosten sehr unterschiedlich sein.
Grundsätzlich
Am besten spricht man vor dem Umbau mit dem Prüfingenieur.
Es gibt zum Glück viele TÜV Prüfingenieure, die eine große Affinität zu Motorrädern haben und über die entsprechende Kompetenz verfügen solche Umrüstung bewerten zu können und diese abschließen auch zu genehmigen. Eine solchen Prüfer braucht Ihr!
Es gibt aber auch Prüfer, die diese Verantwortung nicht übernehmen wollen und ohne ein Gutachten oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung keinerlei Eintragungen vornehmen wollen. Wenn es sich bei dem Fahrzeug um eine 300km/h schnelle S1000RR handelt, kann man dafür ein gewisses Verständnis aufbringen. Sollte Ihr an einen solchen Prüfingenieur kommen würde ich euch empfehlen abzubrechen und bei einer andere TÜV Stelle vorsprechen.
Spiegel:
-Spiegel sind nicht eintragungspflichtig
-mindestens 60 cm² bis Erstzulassung 2003
-mindestens 68 cm² ab Erstzulassung 2003
-bis 1990 reicht ein Spiegel auf der linken Seite, ab dann müssen es zwei sein.
Sitzbank:
-Sitzbänke sind nicht eintragungspflichtig
-die Anzahl der Sitzplätze ist eintragungspflichtig
-eine Doppelsitzbank muss eine Mindestlänge von 600mm aufweisen
-bis zu einer Länge von 650mm muss eine Haltemöglichkeit vorhanden sein
-eine Einzelsitzbank muss eine Mindestlänge von 300mm aufweisen
Lenker:
-Lenker sind eintragungspflichtig oder müssen über eine ABE verfügen
-Lenker müssen geprüfte Teile sein
-Lenker aus dem Offroad Bereich ohne Gutachten / ABE sind nicht zulässig
-die Griffhöhe über Sitzfläche darf max. 500 mm betragen
-der Lenker darf die Finger nicht einklemmen (zum Beispiel zum Tank)
-Bohrungen zum Fixieren der Armaturen erlaubt
-Bohrungen zwischen den Klemmungen zum Verlegen der Kabel erlaubt
Kennzeichenhalter:
-Kennzeichenhalter mittig am Fahrzeug sind nicht eintragungspflichtig
-Kennzeichenhalter seitlich sind eintragungspflichtig
Ein Kennzeichen muss bei belastetem Fahrzeug min. 300 mm mit der Unterkante von der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200 mm. Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen. Speziell bei einem seitlichen Kennzeichenhalter ist zu beachten, dass dieses von hinten in einem Winkel von 30° lesbar ist.
Radabdeckung:
-Radabdeckungen (Schutzbleche) sind nicht eintragungspflichtig
-für Motorräder gilt laut STVZO eine Vorschrift zur Radabdeckung hinten von 150mm über
der Achsmitte und eine komplette Abdeckung der Lauffläche
-für Motorräder mit EG-Zulassung ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben
-eine gekürzte Radabdeckung ist bei Nicht-EG-ABE theoretisch auch möglich, letztendlich ist
es eine Auslegungssache des Prüfers. In der Regel werden Schutzbleche hinten, die bis Mitte über Rad gehen, akzeptiert.
Achtung: Das Kennzeichen gilt nicht als Abdeckung. Die Anbauvorschriften für Rückstrahler und Schlussleuchten sind zu beachten.
Licht und Signalanlage:
Scheinwerfer, Rücklichter und Blinker sind nicht eintragungspflichtig. Alle Scheinwerfer und Rücklicht müssen ein Prüfzeichen tragen: "Prüfschlange" oder E-Zeichen. Ale Blinker müssen ein Prüfzeichen haben die diese auch als Blinker kennzeichnet. Das ist R50 und die Nummer 11 für vorne, bzw. 12 für nach hinten strahlende Bauteile. Gelbe Scheinwerfer (ausgenommen Nebelscheinwerfer) sind in Deutschland nicht erlaubt.
Standlicht:
-nicht eintragungspflichtig
-nach EG vorgeschrieben, nach StVZO nicht
-nach EG auch 2 zulässig
-nach EG Anbringung symmetrisch zur Fzg-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
-nach EG in der Höhe 350mm - 1.200 mm, nach StVZO bis 1.500 mm
Abblendlicht / Fernlicht:
-nicht eintragungspflichtig
-Vorgeschrieben mindestens 1 Scheinwerfer
-bei einem Scheinwerfer muss die Anbringung der Fzg-Längsmitte entsprechen
-Doppelscheinwerfer sind grundsätzlich zulässig
-bei 2 Scheinwerfern beträgt der maximale Abstand zueinander 200mm
-die Anbringung muss symmetrisch zur Fzg-Längsmitte sein
-Höhe der Scheinwerfer 500 – 1.200 mm
-bei Fernlicht blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben (EG), nach StVZO auch Anzeige
durch Schalterstellung zulässig
Nebelscheinwerfer:
-nicht eintragungspflichtig
-Anzahl nach STVZO 1 max. 250 mm von der Fzg-Längsmitte, auch auf Sturzbügel erlaubt
-nach EG auch 2 zulässig symmetrisch zur Fzg-Längsmitte
-in der Höhe max. wie Abblendlicht
-Nebelscheinwerfer dürfen nur gemeinsam mit dem Abblendlicht funktionieren
-Nebelscheinwerfer müssen ein ECE Prüfzeichen besitzen
-Gelbe Nebelscheinwerfer sind erlaubt
Fahrtrichtungsanzeiger:
-nicht eintragungspflichtig
-vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 01.01.1962 4 Stück
-Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
-Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
-in der Breite nach EG vorn 240 mm, hinten 180 mm, nach StVZO vorn 340 mm, hinten
240 mm
-in der Höhe: 350 – 1.200 mm
-Blinkleuchten an den Lenkerenden („Ochsenaugen“) zueinander 560 mm
-Ochsenaugen nach EZ ab 01.01.1987 nur in Verbindung mit zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig
-Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig
Bremsleuchte:
-nicht eintragungspflichtig
-vorgeschrieben nach EG, auch 2 zulässig
-vorgeschrieben nach StVZO erst ab EZ 01.01.1988 Anzahl 1
-Anbaulage: mittig
-in der Höhe: Unterkante min. 250 mm (nach StVZO min. 350 mm), Oberkante max. 1.500 mm
Schlussleuchte:
-nicht eintragungspflichtig
-vorgeschrieben; Anzahl 1 oder 2
-Anbaulage: mittig
-in der Höhe min. 250 mm, max. 1.500 mm
-maximaler Abstand zum Fahrzeugende 300mm
Kennzeichenleuchte:
-nicht eintragungspflichtig
-hinten vorgeschrieben
Rückstrahler:
-nicht eintragungspflichtig
-vorgeschrieben, nicht dreieckig
-in der Höhe min. 250 mm, max. 900 mm
-wenn im Rücklicht integriert kein zusätzlicher Rückstrahler nötig
Luftfilter (Einzelluftfilter):
-sind eintragungspflichtig
-in der Regel ist eine Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich
-Gutachten gibt es dafür keine, die Eintragung muss per Einzelabnahme erfolgen
-ab Ez 1989 ist ein Abgasgutachten erforderlich. Das ist theoretisch möglich, aufgrund der
extrem hohen Kosten praktisch aber nicht.
Die Eintragung der Einzelfilter (K&N oder DNA) kann per Einzelabnahme erfolgen. Die Anforderungen hierfür sind von der jeweiligen Prüfstelle abhängig und können sowohl vom Aufwand wie auch von den Kosten sehr unterschiedlich sein. In der Regel ist eine Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich. Dafür ist ein fahrbereites Fahrzeug in einem ansonsten zulassungsfähigen Zustand erforderlich.
Auspuffanlagen:
-sind eintragungspflichtig oder müssen über eine ABE verfügen
-Anlagen mit EG-ABE besitzen eine E-Nummern-Stempelung (großes "E" mit Nummer in Viereck), Papiere müssen nicht mitgeführt werden.
-bei Anlagen mit ABE ist diese stets mitzuführen
Eigenbauten sind eintragungspflichtig, es sind in der Regel Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich. Ab Ez 1989 ist ein Abgasgutachten gefordert. Das ist theoretisch möglich, aufgrund der hohen Kosten praktisch aber nicht.
Die Eintragung von Auspuffsystemen ohne ABE oder Gutachten kann per Einzelabnahme erfolgen. Die Anforderungen hierfür sind von der jeweiligen Prüfstelle abhängig und können sowohl vom Aufwand wie auch von den Kosten sehr unterschiedlich sein. In der Regel ist eine Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich. Dafür ist ein fahrbereites Fahrzeug in einem ansonsten zulassungsfähigem Zustand erforderlich.
Fahrgeräuschgrenzwerte:
EZ bis 13.09.53 90 Phon
20.05.56 87 Phon
31.12.56 84 Phon
12.09.66 82 Phon
30.09.83 84 dB(A)N
30.09.90 82 dB(A)N
30.09.95 82 dB(A)N
ab 01.10.95 80 dB(A)N
Das Standgeräusch ist nur ein Vergleichswert, und unterliegt keinen Beschränkungen.
Rahmen/Hilfsrahmen:
-Änderungen sind immer eintragungspflichtig
-Heckrahmen sollten über ein Teilegutachten verfügen
-Eigenkonstruktionen ohne offizielles Gutachten nach §19.2 oder §19.3 sind in der Regel
nicht zulassungsfähig
-das kürzen oder Abändern eines Rahmens/Heckrahmens kann unter Umständen durch
eine Einzelabnahme eingetragen werden (abhängig von dem Prüfingenieur)
Bremsanlage:
-Änderungen sind Eintragungspflichtig
-Bremsleitungen sind eintragungspflichtig oder müssen eine ABE haben
-Bremsscheiben sind eintragungspflichtig oder müssen eine ABE haben
-Bremsbeläge müssen eine nationale (KBA-Nr.) oder eine internationale (EG- oder ECE—
-Kennzeichnung) Zulassung besitzen
-bei dem Anbau von originalen Bremskomponenten eines anderen Fahrzeuges ist der
Prüfingenieur gefordert. Hier besteht die Teileprüfung des ursprünglichen Fahrzeuges. In dem Fall kann eine Eintragung per Einzelabnahme erfolgen, die Anforderungen hierfür sind von der jeweiligen Prüfstelle abhängig und können sowohl vom Aufwand wie auch von den Kosten sehr unterschiedlich sein.
Reifen:
-Änderungen sind eintragungspflichtig
-ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers vorhanden, ist die Eintragung
durch den TÜV in der Regel unkompliziert
Für Reifenumrüstungen, für die es kein Gutachten gibt, ist die Eintragung per Einzelabnahme erforderlich. Hier sind folgende Regeln zu beachten:
-Die Reifengröße muss zu der Felgengröße passen. In der Regel gebe die Reifenhersteller in
Ihren technischen Tabellen an, welchen Felgenmaße für den betreffenden Reifen gefordert
werden.
-Der Geschwindigkeitsindex der Reifen muss mindestens 10 km/h höher sein als die in den
Papieren angegebene Höchstgeschwindigkeit.
-Eine Ausnahme gilt für M&S Reifen. Diese Winterreifen sind maximal bis 160 km/h
zugelassen und dürfen auch auf Fahrzeuge montiert werden, deren eingetragene
Höchstgeschwindigkeit darüber liegt. Eine Kennzeichnung, „Max. 160km/h“ muss im Tacho
angebracht werden (Aufkleber).
-Die Freigängigkeit der Reifen muss gewährleistet sein. Hier gehen wir von
einem Mindestabstand von Fahrzeugbauteilen seitlich zum Reifen von 5mm aus. Längsseits
muss man beachten, dass der Reifen bei höheren Geschwindigkeiten wächst. Hier achten wir auf einen Mindestabstand von 10mm.
Diese Punkte stellt aber keine Garantie da, dass eure TÜV-Stelle vor Ort eure Reifen einträgt. Also besser vor der Montage mit den Leuten absprechen.
Seiten-/Hauptständer:
-sind nicht eintragungspflichtig
-ein Seitenständer und/oder ein Hauptständer muss vorhanden sein
-ein Losfahren mit ausgeklapptem Ständer darf nicht möglich sein
Fußrasten:
-sind eintragungspflichtig oder müssen über eine ABE verfügen
-die Anzahl muss der Sitzplatzzahl entsprechen (2 pro Sitz)
Trägersysteme, Koffer, Gepäckträger:
-sind nicht eintragungspflichtig.
-die Anbringung darf auf zulassungs- oder sicherheitsrelevante Teile keinen Einfluss haben
Verkleidungsteile:
-sind eintragungspflichtig
-wenn kein Teilegutachten vorhanden, ist es vorteilhaft wenigstens ein Materialgutachten zu
besitzen
-bei Originalteilen besteht eine Teileprüfung des ursprünglichen Fahrzeuges
In beiden Fällen kann eine Eintragung per Einzelabnahme erfolgen, die Anforderungen hierfür sind von der jeweiligen Prüfstelle abhängig und können sowohl vom Aufwand wie auch von den Kosten sehr unterschiedlich sein.
Grundsätzlich
Am besten spricht man vor dem Umbau mit dem Prüfingenieur.
Es gibt zum Glück viele TÜV Prüfingenieure, die eine große Affinität zu Motorrädern haben und über die entsprechende Kompetenz verfügen solche Umrüstung bewerten zu können und diese abschließen auch zu genehmigen. Eine solchen Prüfer braucht Ihr!
Es gibt aber auch Prüfer, die diese Verantwortung nicht übernehmen wollen und ohne ein Gutachten oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung keinerlei Eintragungen vornehmen wollen. Wenn es sich bei dem Fahrzeug um eine 300km/h schnelle S1000RR handelt, kann man dafür ein gewisses Verständnis aufbringen. Sollte Ihr an einen solchen Prüfingenieur kommen würde ich euch empfehlen abzubrechen und bei einer andere TÜV Stelle vorsprechen.